Bewertungen von ALL- BLITZ - REINIGUNGEN Rodriguez Vazquez
Bewertungen
Jonas , 21 Mai 2025
Ehemaliger Kunde , vor 3 Jahren
Koni Urrob Scarbile , vor 7 Jahren
Land Atus Urni , vor 10 Jahren
Ro Gador Borpres , vor 11 Jahren
Fusstan Dremer Borfran , vor 12 Jahren
J. Huth , vor 12 Jahren
Dominic Stutz , vor 12 Jahren
M. Christoph , vor 12 Jahren
jo , vor 12 Jahren
Wohnung , vor 13 Jahren
Rudolf , vor 13 Jahren
X , vor 13 Jahren
Schnurrli , vor 13 Jahren
Ich habe mit Allblitz auch schlechte Erfahrungen gemacht. Der Service war zwar in Ordnung, aber die erwähnte Dame hat ihre Finanzen nicht im Griff und hat mir jetzt zum 2. Mal eine Rechnung zugesandt, obwohl ich vor 6 Monaten alles bar bezahlt habe. Glücklicherweise habe ich den Beleg noch! Keine Entschuldigung von ihr, nun den Kommentar, dass ich die Rechnung bitte zurückschicken soll, mit dem Vermerk "schon bezahlt". Das dies für mich ein zusätzlicher Aufwand ist, interessiert sie nicht besonders. Auch ist es ihr überhaupt nicht peinlich. Ich würde an ihrer Stelle im Boden versinken und mich gebührend entschuldigen. Gut, habe ich eine Rechtsschutzversicherung, davon werde ich Gebrauch machen, wenn dann die 3. Rechnung ins Haus schneit. Und davon gehe ich aus. Also, Finger weg von Allblitz!
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Vielen Dank für den wertvollen Hinweis. Habe übrigens von der Beobachter-Hotline und unabhängig davon auch vom K-Tipp-Berater den Hinweis erhalten, dass man sich in solchen Fällen auf den Artikel Nr.100 des Schweizerischen Obligationenrechts berufen soll. Meine Rechtschutzversicherung sieht dies auch so. Also nicht einschüchtern lassen! Art. 100 2. Wegbedingung der Haftung 1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig. 2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.