Hausverwaltung, Grundstücksverwaltung in Hünibach

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STAATSSTRASSE 155, 3626 Hünibach

031 351 55 45
mietwohnung, immobilienvermietung, Grosshandel, Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, hausvermietung, pacht, wohnungsvermietung, Import, Gebäuden und Wohnungen, Organisations und EDV-Berater, liegenschaftenvermietung, Vertrieb, wohnung

Riedstrasse 33, 3626 Hünibach

033 222 22 80
Elektrokontrollen für Wohnungsbau, Gewerbe und Landwirtschaft Sicherheit und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Ihre Sicherheit ist unser Anliegen. Regelmässige Elektrokontrollen von Installationen und Geräten sind nicht nur ratsam, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Der Eigentümer ist verpflichtet, seine elektrischen Anlagen kontrollieren zu lassen (im Wohnungsbau alle 20 Jahre). Diese Kontrolle führt ein unabhängiges Kontrollorgan durch. Es muss eine Firma sein, die weder an der Planung noch an der Erstellung der Installation beteiligt war. Bei Neuinstallationen in Gewerbe, Landwirtschaft oder öffentlichen Gebäuden ist zudem eine unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich. Wir sind seit über 30 Jahren auf elektrische Kontrollen spezialisiert und arbeiten unabhängig. Wir kümmern uns um Ihre Sicherheit, damit Sie täglich sorglos und sicher Ihre elektrischen Geräte und Installationen nutzen können. Elektrokontrollen und Elektroberatung Ihre Sicherheit ist unser Anliegen. Profitieren Sie von unseren Dienstleistungen und bleiben Sie sorglos am Draht. Periodische Kontrollen Elektrische Installationen in Wohnobjekten müssen alle 20 Jahre kontrolliert werden, um einen langfristig sicheren Gebrauch zu gewährleisten. (Im Gewerbe finden die periodischen Kontrollen alle 5 bis 10 Jahre statt.) Schlusskontrollen Nach Fertigstellung einer Installation ist eine Schlusskontrolle durchzuführen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Abnahmekontrollen Nach Fertigstellung einer Installation im Gewerbe muss eine Abnahmekontrolle durchgeführt werden. Diese ist durch ein unabhängiges Kontrollorgan / akkreditierte Kontrollstelle durchzuführen. Unabhängig bedeutet, dass der Kontrolleur weder an der Planung noch an der Erstellung beteiligt gewesen ist. Stichprobenkontrollen Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 NIV sind die Netzbetreiberinnen verpflichtet, die Sicherheitsnachweise der unabhängigen Kontrollorgane stichprobenweise auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dieser Pflicht wird ...