Die wichtigsten Neuerungen ab 1. Januar 2011 (Beiträge)
- Anpassung der EO-Beitragssätze von 0.3 % auf 0.5 %. Dies hat auf sämtliche Beiträge an die AHV, IV und EO Auswirkungen
- Durch die Revision des Arbeitslosengesetzes steigt der Beitragssatz der Lohnbeiträge für die ALV von 2,0 % auf 2,2 %. Ab einem Lohn von CHF 126'001.— bis 315'000.— wird neu 1 % (Solidaritätsprozent) erhoben.
- Der Grenzbetrag (Eintrittsschwelle/Mindestlohn) gemäss BVG steigt von CHF 20'520.— auf CHF 20'880.— . Dadurch steigen auch die Grenzbeträge im Vereinfachten Abrechnungsverfahren.
- Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von (neu) CHF 2300.— im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
- Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von CHF 460.— auf CHF 475.— erhöht.
- Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf dem Vermögen und dem Renteneinkommen berechnet. Neu werden dabei auch die Renten der AHV berücksichtigt, die IV-Renten hingegen weiterhin nicht.